Im Detail äußerst komplex

Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts -kurz KöMoG- ermöglicht es, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften zu behandeln. Im Kern wird hier ein Formwechsel fingiert: die optierende Gesellschaft bleibt zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft, wird jedoch ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.
Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

Was sich zunächst einmal in wenigen Sätzen erklären lässt, ist im Detail allerdings äußerst komplex. Abgesehen von dem viel diskutierten Problem des Sonderbetriebsvermögens, die in der Fachliteratur bereits sehr erschöpfend behandelt wurden, gibt es häufig übersehene Fallstricke. Etwa sollten flankierend zur Optionsausübung die bestehenden Verträge der optierenden Gesellschaft überprüft und ggf. angepasst werden. So sollte beispielsweise die Entnahmeregelung im Gesellschaftsvertrag ggf. angepasst werden, da eine Buchung auf ein Kapital- oder Darlehenskonto mit Entnahmemöglichkeit ungewollt zu einem fiktiven Zufluss führen kann.
Nicht zuletzt darf man auch nicht aus den Augen verlieren, dass die Option nur im ertragsteuerlichen Bereich wirkt. Andere Steuerarten wie Erbschaft-, Schenkungs- oder Grunderwerbsteuer sind unabhängig davon zu betrachten.

TIPP: Die Optionsmöglichkeit wirft vielschichtige Probleme auf: Überprüfen Sie bestehende Verträge und verlieren Sie andere Steuerarten als die Ertragsteuer nicht aus den Augen.