Gesetzliche Neuregelung des GbR-Rechts
Als GbR im Grundbuch? – Keine Panik
Bereits durch einen Beitrag im September 2022 hatte ich darauf hingewiesen, dass große Änderungen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bevorstehen (https://www.kanzlei-luedemann.de/blick-in-die-zukunft-das-gbr-register-kommt/). Seitdem ist einiges an Zeit vergangen, dennoch erreichen mich immer wieder Anfragen erschrockener Mandanten, die plötzlich feststellen müssen, nicht handlungsfähig zu sein, weil sie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch stehen, allerdings noch keine Anmeldung zum GbR-Register erfolgt ist.
Hier gilt: Kein Grund zu Panik.
In solchen Fällen bereite ich als Notarin eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister vor und beantrage Eintragung im Gesellschaftsregister. Hier arbeiten die Registergerichte relativ schnell, so dass die Eintragung nicht allzu lang auf sich warten lässt. Dann wird beim Grundbuchamt ein Richtigstellungsantrag gestellt und ich als Notarin gebe eine sog. Identitätserklärung betreffend die GbR ab. Ergebnis: Die alte GbR steht als sauber registrierte eGbR im Grundbuch und die Beteiligten sind so handlungsfähig, wie es im Gesellschaftsregister angegeben ist.
