Große steuerrechtliche Fallstricke verborgen
Familienwohnheim und Ehegatten-GbR!
Das Familienwohnheim genießt im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht eine herausgehobene Stellung, kann es doch unter Ehegatten lebzeitig steuerfrei übertragen werden und von Todes wegen ebenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vererbt werden.
Doch was auf den ersten Blick so simpel klingt, wirft im Detail vielerlei Zweifelsfragen auf, die höchstrichterlich nicht geklärt sind.
Erst letzte Woche landete ein notarieller Überlassungsvertrag auf meinem Tisch, in dem der Ehegatte, in dessen Eigentum das Familienwohnheim stand, dies in eine GbR einbrachte, die er unmittelbar zuvor mit seinem Ehepartner gegründet hatte. In dem Vertrag ging man augenscheinlich fest davon aus, es handele sich hierbei um eine steuerfreie Übertragung des Familienwohnheims.
Aber stimmt das eigentlich? Darüber wird bald der Bundesfinanzhof zu befinden haben. Die Vorinstanz (FG München vom 21.6.2023 – 4 K 1639/23) war großzügig und hat befunden, dass auch die Einräumung von Gesamthandseigentum (vermittelt durch die GbR) ausreichend ist, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Damit konnten die Steuerpflichtigen zwar fürs Erste einen Sieg verbuchen, jedoch liegt die Sache nun zur endgültigen Klärung beim BFH (II R 18/23). Man darf gespannt sein, wie dieser die Frage beantwortet.
Doch selbst, wenn der BFH hier zu Gunsten des Steuerpflichtigen entscheidet, ist weiter erhebliche Vorsicht geboten. Ein solches Urteil wäre keinesfalls ein Persilschein für künftige GbR-Gestaltungen mit Familienwohnheimen. Hier ist nämlich eine weitere gesetzgeberische Reform zu beachten: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG (vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3436). Durch dieses Gesetz ist das Gesamthandsprinzip, das in dem beim BFH anhängigen Fall noch galt, nunmehr aufgehoben. Damit würde auch die Argumentation des FG München in neuen Fällen nicht mehr tragen.
Doch auch das ist nicht das letzte Wort in dieser Sache. Im Wachstumschancengesetz ist die Aufnahme einer Neuregelung geplant, durch die rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert werden. Damit wären wir wieder beim Ausgangspunkt der Diskussion und der Ausgang des Revisionsverfahrens wäre auch für künftige Gestaltungen wieder von größter Bedeutung.
Fazit: Auch in vermeintlich einfachen Fragestellungen können sich große steuerrechtliche Fallstricke verbergen. Auch gibt es eine permanente Weiterentwicklung (hier in Form gesetzgeberischer Reformen: MoPeG und Wachstumschancengesetz), die es erforderlich macht, das eigene Wissen immer wieder auf Aktualität hin zu prüfen und kritisch zu hinterfragen.