An gesetzliche Vorgaben gebunden
Update: Begründung von Wohnungseigentum teilweise genehmigungspflichtig
Bereits Anfang letzten Jahres gab es in dieser Rubrik einen Beitrag dazu, dass die Teilung von Bestandsimmobilien in Wohnungseigentum künftig rechtlich erschwert werden könnte (Mehrfamilienhaus – Jetzt schnell teilen! – Kanzlei Lüdemann – Notariat und Rechtsberatung in Ahrensburg Kanzlei Lüdemann – Notariat und Rechtsberatung in Ahrensburg (kanzlei-luedemann.de)). Doch was ist daraus eigentlich geworden? Inwieweit haben die Bundesländer von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Teilung damit tatsächlich erschwert? Schleswig-Holstein hat keine Verordnung erlassen, hier ist also alles beim Alten.
Anders ist das aber u.a. schon bei unserem direkten Nachbarn Hamburg und auch im nicht allzu weit entfernten Niedersachen (daneben übrigens auch in Berlin und Hessen). Hier bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum unter bestimmten Voraussetzungen einer behördlichen Genehmigung. Das Grundbuchamt darf die Auf- oder Unterteilung nur dann vornehmen, wenn eine solche vorgelegt wird. Und deren Erteilung ist keinesfalls ein Selbstgänger, sondern an genau definierte gesetzliche Vorgaben gebunden.
Spannend ist, dass sich hier ein weiteres Zeitfenster für Gestaltungen eröffnen könnte: Wem die Genehmigung nach jetzigem Stand der Dinge nicht erteilt werden würde, der kann sich das Jahresende 2025 gedanklich vormerken. § 250 I S. 3 BauGB sieht vor, dass zum 31.12.2025 alle diesbezüglichen Landesverordnungen außer Kraft treten müssen. Gelingt hier nicht die Anpassung des BauGB auf Bundesebene und der Erlass neuer Verordnungen auf Ebene der jeweiligen Länder, dann könnte sich Anfang 2026 kurzzeitig die Möglichkeit ergeben, ohne Genehmigung zu teilen.