Möglichst schnell Immobilien übertragen
Schnell sein kann sich lohnen – Höhere Immobilienwerte im Bereich Erbschaft- und Schenkungssteuer
Was auf den ersten Blick recht unscheinbar unter dem Namen Jahressteuergesetz 2022 (Bundestags-Drucksache 20/3879) daherkommt, kann bei unentgeltlichen Immobilienübertragungen teuer werden. In dem bunt gemischten Strauß verschiedener Maßnahmen wie der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, der Änderung der Homeofficepauschale oder der Begünstigung bestimmter Photovoltaikanlagen plant der Gesetzgeber auch Regelungen zur Änderung des Bewertungsgesetztes (BewG). Und die haben es durchaus in sich! Der Gesetzgeber dreht an feinen Stellschrauben betreffend die Berechnungsschritte beim Ertrags- und Sachwertverfahren, beides zur Anpassung an die geänderte Immobilienwertverordnung (ImmoWertV). Diese Neuregelung betrifft sämtliche fremdvermieteten Immobilien (Wohn- und Geschäftsimmobilien) sowie Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen, wenn bei den letztgenannten Objekten keine Vergleichswerte durch die Gutachterausschüsse festgelegt worden sind. Erste Berechnungen haben ergeben, dass eine Werterhöhung von 20% -25% möglich ist, manche Quellen sprechen gar von bis zu 50%. Die derart ermittelten Werte werden der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu Grunde gelegt und führen dort ggf. zu einer spürbaren Mehrbelastung.
Die gute Nachricht: Noch ist das Jahressteuergesetz 2022 nicht in Kraft getreten. Derzeit wird der Regierungsentwurf diskutiert, Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat sowie Verkündung stehen jedoch noch aus.
Wer also seine Immobilie demnächst auf die nächste Generation übertragen möchte, tut klug daran, das möglichst schnell zu tun, um der Neuregelung zuvorzukommen.
Wer von der Neuregelung betroffen ist, kann sich nachträglich nur noch mit einem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG behelfen. Hier wird dann allerdings ein kostenintensives Sachverständigengutachten benötigt.