01.04.2023   |  

Ergänzend mit einer Sorgerechtsvollmacht arbeiten

Minderjährige Kinder absichern

Was wird aus meinem Kind, wenn mir etwas passiert? Allein der Gedanke an diese Frage lässt viele Eltern, insbesondere Alleinerziehende, erschaudern. 

Recht unbekannt ist die Möglichkeit, dass Eltern in einer Verfügung von Todes wegen die Möglichkeit haben, eine Person als Vormund zu benennen. Übrigens eröffnet der entsprechende Paragraf (§ 1782 BGB) auch die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Vormundschaft auszuschließen. Benennung und Ablehnung sind für das Familiengericht bindend. Damit ist eine Lösung für den Todesfall gefunden.

Was aber, wenn man infolge von Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sich um sein Kind zu kümmern? Für den Fall, dass Eltern zu Lebzeiten ihre elterliche Sorge nicht mehr ausüben können, sieht das Gesetz kein vergleichbares Vormundbenennungs- bzw. -ablehnungsrecht vor. Eine entsprechende Anordnung, z. B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, hat ein Familiengericht nur bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Leider hat der Gesetzgeber auch in seiner jüngsten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 an dieser Stelle keine Abhilfe geschaffen. 

Hier kann man ggf. ergänzend mit einer Sorgerechtsvollmacht arbeiten. Durch eine solche kann eine dritte Person zur Ausübung der elterlichen Sorge bevollmächtigt werden. Damit ist für den Verhinderungsfall zumindest eine Regelung getroffen, die im besten Falle sogar die Bestellung eines Vormunds obsolet machen könnte. 

Sprechen Sie uns zu diesem Thema gerne an – gemeinsam finden wir eine gute Lösung.