Kein adäquater Ersatz für Vorsorgevollmacht
Das neue Notvertretungsrecht des Ehegatten
Zum 01.01.2023 ist das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die Neuregelungen umfassen auch ein gesetzliches Notvertretungsrecht des Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Ist die Vorsorgevollmacht damit überflüssig geworden?
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass im Krankheitsfall die Angelegenheiten des einen Ehegatten durch den anderen übernommen werden können. Das ist mitnichten der Fall und führt ggf. zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers. Nach gesetzlicher Neuregelung zum 01.01.2023 gibt es nunmehr ein Notvertretungsrecht des Ehepartners. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Schon der reine Umfang des § 1358 BGB verdeutlicht, dass die Sache am Ende doch nicht ganz so einfach ist, wie sie auf den ersten Blick zu sein scheint. Es setzt voraus, dass einer der Ehegatten seine Angelegenheiten auf Grund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst besorgen kann, beschränkt sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und eng damit zusammenhängende Angelegenheiten, ist nicht anwendbar, wenn die Ehepartner getrennt leben, wenn ein anderer Bevollmächtigter mit diesem Aufgabenkreis bestellt wurde etc. und ist zudem auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Bescheinigt werden muss es zudem durch den behandelnden Arzt.
All diese Einschränkungen lassen die Neuregelung eher unattraktiv und schlecht handhabbar erscheinen. Rein faktisch bleibt zudem die Frage, ob der Ehegatte, der die Vollmacht ausüben kann, dazu überhaupt aus Alters- und Gesundheitsgründen noch in der Lage ist.
Ein adäquater Ersatz für eine Vorsorgevollmacht -im besten Fall kombiniert mit einer Patienten- und Betreuungsverfügung- ist die Neuregelung somit sicherlich nicht. Bei Bedarf beraten wir Sie gerne zu diesen Fragestellungen.