22.09.2022   |  

Mitwirkung eines Notars

Blick in die Zukunft: Das GbR-Register kommt

Am 01.01.2024 werden die Neuregelungen zum Gesellschaftsregister der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft treten. Die GbR erhält dann ein eigenes Register, das stark an das Handelsregister angelehnt ist. Anmeldungen zum GbR-Register bedürfen der Mitwirkung eines Notars, zumal sie elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form erfolgen müssen. Die Eintragung erfolgt auf freiwilliger Basis, ist also kein Muss.

„Na, das dauert ja noch eine ganze Weile und verpflichtend ist es auch nicht“, mag sich der eine oder andere denken und diesen Beitrag gedanklich abhaken. Ein genauerer Blick lohnt sich aber durchaus:


Faktischer Eintragungszwang


Selbst wenn die Eintragung als solche nicht zwingend vorgeschrieben ist, sieht die Neuregelung doch sog. „Voreintragungserfordernisse“ vor. Die grundsätzlich freiwillige Eintragung ist nämlich Voraussetzung für die Eintragung der GbR in andere Register, insbesondere Handelsregister und Grundbuch. Steht also beispielsweise ein Grundstück im Eigentum einer GbR, dann ist eine Voreintragung nötig, bevor das Grundstück veräußert werden kann.


Alle Gesellschafter müssen mitwirken


Im notariellen Verfahren zur Anmeldung zum GbR-Register müssen sämtliche Gesellschafter mitwirken. Was bei einer Ehegatten-GbR noch recht mühelos zu bewältigen ist, kann sich zum echten Problem auswachsen, wenn es sich um eine höhere Anzahl von Gesellschaftern handelt, die über ganz Deutschland, wenn nicht gar über den gesamten Erdball verteilt ist. Diese Problematik steigert sich dann nochmals, wenn einzelne Gesellschafter nicht auffindbar sind oder die Mitwirkung verweigern.


Tipp: Rechtzeitig aktiv werden


Wer also Anfang 2024 einen Verkauf seiner in GbR gehaltenen Immobilie anstrebt, sollte rechtzeitig tätig werden und Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern aufnehmen, zumal nicht absehbar ist, wie schnell und reibungslos die Eintragung in das neu zu schaffende Register funktionieren wird. Ansonsten kann schnell ein faktisches Veräußerungshindernis entstehen.

Übrigens: Die Eintragung der GbR ins GbR-Register zieht eine Eintragungspflicht auch ins Transparenzregister nach sich.