Beerdigungskosten und Totenfürsorge
Nein, mit dem möchte ich nichts zu tun haben!
Manchmal führt erst der Tod dazu, dass sich (wieder) Berührungspunkte zu einer Person ergeben. Verstirbt ein Angehöriger, der Schulden hat, stellt sich häufig die Frage nach einer Erbausschlagung. Erbausschlagungen gehören für uns im Notariat zum Tagesgeschäft. In diesem Kontext erreicht mich häufig die Frage, ob man eigentlich trotzdem die Beerdigungskosten tragen muss, wenn man doch das Erbe ausschlägt. Antwort: Ja, das kann durchaus sein. Die Stellung als Erbe hat nichts mit der sog. Totenfürsorge zu tun, die den nächsten Angehörigen obliegt. Selbst in Extremfällen, in denen sich der Verstorbene z.B. zeitlebens nicht um seine Kinder gekümmert, keinen Unterhalt gezahlt hat etc., werden diese trotzdem im Todesfall für die Beerdigung zur Kasse gebeten.
Das Thema Totenfürsorge gilt übrigens auch umgekehrt: Wenn ein Mandant nicht möchte, dass sich bestimmte Personen nach dem Tod um seine Bestattungen kümmern, dann empfehle ich eine Totenfürsorgeverfügung. Darin wird explizit geregelt, welche Personen sich um die Beerdigung kümmern dürfen und welche nicht.
